AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltungsbereich
1.1 Die Benutzungsbedingungen regeln Rechtsbeziehungen zwischen Kunst- und Kulturverein Schloss Schönfeld e.V. (kurz: KKV) und den Einzelkunden, Wiederverkäufern, Firmen- und Gruppenkunden (im folgenden einheitlich Kunden). Für Rechtsgeschäfte zwischen KKV und Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGBs) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Abweichende Bedingungen erkennt der KKV nicht an, es sei denn es stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
1.2 Wiederverkäufer verpflichten sich, die nachfolgenden Benutzungsbedingungen jedem Abnehmer beim Kartenerwerb bekannt zu geben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Veranstaltungen des KKV und für ausgewiesene Veranstaltungen Dritter in den Räumen des Schlosses. Für Vermietungen gelten zusätzliche Bedingungen.

§2 Öffnungs- und Einlasszeiten
Die Öffnungszeiten der Theaterkasse werden gesondert in den Veröffentlichungen des KKV bekannt gegeben. Der Einlass in die Spielstätten bei Veranstaltungen des KKV erfolgt rechtzeitig vor Vorstellungsbeginn. Mit Beginn der Vorstellung verfällt zu spät kommenden Kunden der Anspruch auf den Zutritt zum Veranstaltungsraum. Der KKV behält sich vor, Plätze, die bis zum Veranstaltungsbeginn nicht eingenommen wurden, anderweitig zu vergeben. Hat die Vorstellung begonnen, können Kunden in Ausnahmefällen und nur mit Rücksicht auf die anderen Besucher und die Mitwirkenden zu einem von der Theaterleitung festgelegten, geeigneten Zeitpunkt in den Zuschauerraum eingelassen werden. In einzelnen Fällen ist dies erst zur Pause bzw. gar nicht möglich, es können Ersatzplätze zugewiesen werden. Daraus erwachsen dem Besucher keine Ansprüche gegenüber dem KKV.

§3 Eintrittskarten
Zum Einlass berechtigen grundsätzlich nur die vom KKV und von ihr berechtigten Einrichtungen ausgestellten Eintrittskarten. Der gewerbsmäßige Weiterverkauf von Eintrittskarten des KKV ist nur für Kunden zulässig, die in ihren Geschäftsbedingungen den Weiterverkauf von Eintrittskarten an andere vorsehen. Der KKV haftet nicht für Leistungen und Preise anderer Kartenanbieter. Der Erwerb einer Eintrittskarte berechtigt zum Besuch der darauf ausgedruckten Vorstellung zum angegebenen Termin. Weitere Leistungen sind, soweit nicht auf der Karte vermerkt, auch nicht im Kartenpreis enthalten. Es gelten zusätzlich die auf der Eintrittskarten vermerkten Bestimmungen.

§4 Kartenverkauf und Reservierung
4.1.Vorverkaufszeitraum
Der Kartenvorverkauf für eine Spielzeit beginnt mit Veröffentlichung der Veranstaltung.

4.2. Versand/Zustellung/Erwerb von Eintrittskarten.
Der Erwerb von Eintrittskarten ist ausschließlich per Online-Bestellung über unsere Homepage, während der Öffnungszeiten der Theaterkasse an Veranstaltungstagen oder nach telefonischer Nachfrage bzw. Anfrage per E-Mail mit anschließendem Versand möglich. Ab 3 Wochen vor der Vorstellung ist kein Versand von Eintrittskarten mehr möglich. Die Bezahlung der bestellten Karten erfolgt ausschließlich vorab per Überweisung oder in Ausnahmefällen an der Theaterkasse.

4.3. Rücknahme von Eintrittskarten
Der KKV ist nicht verpflichtet, erworbene Gutscheine, bestellte und/oder bezahlte Eintrittskarten auf Wunsch des Kunden zurückzunehmen. Der Kunde kann nicht benötigte Theaterkarten an der Theaterkasse in Kommission anbieten, sofern die entsprechende Vorstellung ausverkauft ist und die Theaterkasse bis zum Beginn der Vorstellung geöffnet ist. Hierfür wird eine Gebühr von 2,75 Euro pro Eintrittskarte einbehalten. Der Auszahlungsbetrag in Kommission verkaufter Karten kann nur bar erstattet werden. Alternativ kann dem Kunden der gesamte Kartenpreis abzüglich einer Gebühr von 2,75 Euro pro Eintrittskarte für die Rücknahmen, evtl. gezahlter Vorverkaufsgebühren, Aufschläge externer Verkaufskassen, Gastzuschläge, etc. ein Geschenkgutschein ausgestellt werden. Wird ein anderes als auf dem Monatsplan angekündigtes Werk gespielt, werden die Eintrittskarten bis zum Vorstellungsbeginn zurückgenommen. Besetzungsänderungen verpflichten den KKV nicht zur Rücknahme von Eintrittskarten. Bei Aufführungsausfällen infolge Streik oder höherer Gewalt wird kein Ersatz geleistet. Bei Vorstellungsabsage aus anderen Gründen müssen die Eintrittskarten binnen 14 Kalendertagen nach dem Vorstellungstermin an der Theaterkasse zur Erstattung eingereicht werden. Verzögert sich der Vorstellungsbeginn um mehr als 40 Min., werden gelöste Eintrittskarten bis zum Vorstellungsbeginn zurückgenommen. Eine spätere Erstattung des Kartenpreises ist nicht möglich. Bei Vorstellungsabbruch wird der Kartenpreis nur dann erstattet, wenn bis zum Abbruch weniger als die Hälfte der Vorstellungsdauer stattgefunden hat. Für alle vorstehend benannten Kartenrücknahmen gilt zwingend, dass diese innerhalb der Frist von 14 Kalendertagen gegenständlich an der Theaterkasse des KKV vorliegen. Der Kartenpreis wird ausschließlich auf ein zu benennendes Konto im Inland erstattet. Gezahlte Vorverkaufs oder Versandgebühren werden nicht erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

4.4.Kartenverlust
Bei Verlust der beim KKV direkt erworbenen Eintrittskarten werden Ersatzkarten erst an der Theaterkasse ausgestellt, wenn der Verlierer nachweist oder glaubhaft macht, dass er für die Veranstaltung Karten gelöst hat. Der Besitzer der Ersatzkarte darf den Veranstaltungsraum nur betreten, wenn alle anderen Plätze belegt sind und die Originalkarten nicht bis zum Vorstellungsbeginn eingelöst wurden. Werden sowohl Originalkarte als auch Ersatzkarte von verschiedenen Besuchern vorgelegt, hat der Inhaber der Originalkarte Vorrang. Die Ersatzkarte erhebt in diesem Fall keinen Anspruch auf Zuweisung eines anderen Platzes. Der KKV prüft nicht, ob der Inhaber der Originalkarte diese rechtmäßig besitzt.

4.5.Kartenreservierungen
4.5.1. Allgemeine Kartenreservierung
Reservierungen von Karten sind maximal für 14 Tage möglich. Erfolgt nach 14 Tagen keine Bestätigung des Kunden wird die Reservierung automatisch storniert. Das Enddatum der Reservierung liegt grundsätzlich 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Der Kunst- und Kulturverein Schloss Schönfeld e.V. behält sich das Recht vor, für ausgewählte Veranstaltungen keine Reservierungen anzunehmen.

4.5.2.Gruppenreservierungen
Gruppenreservierungen ab 10 Karten werden nur schriftlich entgegengenommen. Gruppenreservierungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Jeder Besteller wird schriftlich benachrichtigt. Stornierungen und Veränderungen der Kartenanzahl sind nur schriftlich möglich.

4.5.3.Einzelreservierungen
Einzelreservierungen bis zu 9 Karten können schriftlich oder mündlich abgegeben werden. Für kurzfristige Reservierungen zur Bezahlung an der Abendkasse gilt als spätester Zahlungszeitpunkt eine halbe Stunde vor dem ausgewiesenen Vorstellungsbeginn.

4.6.Zahlungsweise
Die Eintrittskarten können nur in EURO bezahlt werden. Die Bezahlung kann bar oder unbar per Überweisung erfolgen. Bei Bezahlung in bar ist das Kassenpersonal berechtigt, die Annahme von 1- und 2- Centstücken im Betrag von mehr als 10 Cent und von 5-Centstücken im Betrag von mehr als 30 Cent zu verweigern. Beschädigte, beschriftete oder anderweitig veränderte Geldscheine oder Münzen werden nicht angenommen. Das erhaltene Wechselgeld ist sofort zu prüfen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Mit Rechnung bestätigte Reservierungen können nur bis zum angegebenen Fälligkeitstermin auf das benannte Konto und dem bezeichneten Verwendungszweck bezahlt werden. Für mit Beleg oder Rechnung zu zahlende Karten ist eine Transaktionsgebühr lt. Preisbeschluss des Kunst- und Kulturvereins Schloss Schönfeld e.V (i.H.v. 1,80 Euro pro Auftrag) fällig. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung der zugesagten Eintrittskarten ist der KKV berechtigt, ohne weitere Erklärung über die bestellten und zugesagten Karten anderweitig zu verfügen.

4.7. Eigentumsvorbehalt
Eintrittskarten des KKV bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsendbetrages das Eigentum des KKV. Bei bargeldloser Bezahlung gilt die Zahlung als getätigt und die Eintrittskarten gelten als bezahlt, wenn der volle Rechnungsendbetrag dem Konto des KKV gutgeschrieben wurde. Sollte eine Zahlung rückbelastet werden, ist der Kunde zur unverzüglichen Rücksendung der Eintrittskarten und zur Erstattung der durch die Rückbelastung entstandenen Kosten verpflichtet.

§5 Gebühren und Eintrittspreise
Die aktuell geltenden Eintrittspreise sind laut Beschluss des Kunst- und Kulturvereins Schloss Schönfeld e.V. separat veröffentlicht und können dem Spielplan entnommen werden. Die gleichzeitige Gewährung mehrerer Ermäßigungen oder Rabatte pro Eintrittskarte ist ausgeschlossen. Eine Ermäßigung oder ein Rabatt muss vor der Bestellung bzw. dem Kauf der Karte persönlich geltend gemacht und durch einen Nachweis belegt werden. Nach Bestellung oder Aushändigung der Eintrittskarten werden nachträglich geltend gemachte Ermäßigungen oder Rabatte nicht mehr anerkannt. Ermäßigungen können nur für Kinder bis 12 Jahre angeboten werden, Rentner und Schwerbeschädigte sind von Ermäßigung ausgenommen. Der zur Ermäßigung führende Nachweis ist beim Besuch der Vorstellung mit sich zu führen und auf Verlangen erneut vorzuzeigen.
Sonstige Rabatte werden entsprechend den separat veröffentlichten Rabattbedingungen berücksichtigt.

§6 Gutscheine
Für Veranstaltungen des Kunst- und Kulturvereins Schloss Schönfeld e.V. können Geschenkgutscheine erworben werden. Diese Gutscheine behalten drei Jahre ab ihrer Ausstellung Gültigkeit. Die Frist wird ab dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres gezählt und wird auf dem Gutschein abgedruckt. Es können Karten nach Maßgabe der Verfügbarkeit erworben werden. Ein Anspruch auf bestimmte Vorstellungen und Plätze besteht nicht. Es erfolgt keine vollständige oder teilweise Barauszahlung der Gutscheine. Gutscheine erhalten erst nach vollständiger Bezahlung ihr Gültigkeit. Ohne Vorlage des Gutscheins ist der Erwerb bzw. Bezahlung von Eintrittskarten mit diesem nicht möglich. Es gelten zusätzlich die auf dem Gutschein vermerkten Bestimmungen.

§7 Garderobe
Mäntel, dicke Jacken, Schirme, Rucksäcke und Stöcke (außer Gehhilfen) und andere sperrige Gegenstände dürfen nicht in den Zuschauerraum mitgenommen werden. Sie können zur Aufbewahrung abgegeben werden. Tiere und geföhrliche Gegenstände werden nicht aufbewahrt. Der Kunde erhält als Quittung eine Garderobenmarke. Die Aushändigung erfolgt ohne weitere Berechtigungsprüfung gegen Vorlage der Garderobenmarke. Bei Verlust der Garderobenmarke können die aufbewahrten Stücke nur dann ausgehändigt werden, wenn sie nach Beendigung des Ausgabevorgangs an die anderen Berechtigten noch verfügbar sind, die Berechtigung daran nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat und die Wiederbeschaffungskosten der Garderobenmarke ersetzt wurde. Der Kunst- und Kulturverein Schloss Schönfeld e.V. ist in solchen Fällen berechtigt, die personenbezogenen Daten zu erfassen. Vertauschte, beschädigte oder abhanden gekommene Stücke sind dem Garderobenpersonal unverzüglich anzuzeigen. Soweit die Aufbewahrungspflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlßssig verletzt worden ist, wird Ersatz nur in dem Umfang geleistet, der durch den Versicherungsschutz des Kunst- und Kulturvereins Schloss Schönfeld e.V. besteht. (Die Haftung beschränkt sich auf den Zeitwert der hinterlegten Gegenstände bis zur Höchstsumme von 150,00 EURO pro Garderobenmarke.) Der Haftung unterliegen nicht in Garderobenstücken befindliche Gegenstände, Geld und Wertsachen. Die Abgabe und Aufbewahrung dieser Gegenstände geschieht auf eigene Gefahr des Besuchers.

§8 Ton- ,Film- ,Foto- und Videoaufzeichnungen
Fotografieren, Film-, Video- oder Tonaufzeichnungen während der Vorstellung sind aus urheberrechtlichen Gründen (§ 16, 75, 81 UrhG) untersagt. Bei Zuwiderhandlungen ist das Hauspersonal berechtigt, Aufnahmegeräte und Kameras einzuziehen und bis zum Ende der Veranstaltung einzubehalten. Filme und Aufzeichnungsmaterialien jeder Art, auf denen Teile der Aufführung festgehalten sind, können vom Veranstalter eingezogen und verwahrt werden. Sie werden an den Eigentümer wieder ausgehändigt, wenn dieser der Löschung der Aufnahmen zugestimmt hat. Kunden des Theaters erklären mit dem Kauf der Eintrittskarte ihre Einwilligung dazu, dass das Theater im Rahmen der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen macht - auch ohne vorherigen Hinweis und dies ohne zeitliche und räumlich Beschränkung vervielfältigt und veröffentlicht. Die Einwilligung erfolgt ausdrücklich unter Verzicht auf einen Vergütungsanspruch.

§9 Fundsachen
Gegenstände aller Art, die im Schloss gefunden werden, sind beim Personal des Kunst- und Kulturvereins Schloss Schönfeld e.V. abzugeben.

§10 Hausordnung
Der Zutritt zum Schloss kann verweigert werden, wenn Anlass zu der Befürchtung besteht, dass der Betroffene den Vorstellungsablauf oder den allgemeinen Geschäftsbetrieb stören oder andere Besucher belästigen wird. Das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer sind im gesamten Schloss verboten. Der Verzehr von Speisen und Getränken im Zuschauerraum ist untersagt. Mobiltelefone und andere elektronische Kommunikationsmittel sowie akustische Signalgeber aller Art sind im Zuschauerraum außer Betrieb zu halten. Im Interesse des störungsfreien Vorstellungsablaufs ist der KKV berechtigt, die Herausgabe zur Aufbewahrung bis zum Vorstellungsschluss zu verlangen oder den Kunden zum Verlassen der Vorstellung aufzufordern. Das Mitnehmen von Fahrrädern, Tieren usw. in das Schloss ist verboten. Von dieser Regelung ausgenommen sind Blindenhunde.

§11 Haftung / Schadensersatz
Der KKV übernimmt keinerlei Haftung für Sach- und Körperschäden jeglicher Art, sofern der KKV, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der KKV, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sowie wegen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sind bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

§12 Datenschutz
Der KKV ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten des Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern. Kartenanfragen sind per E-Mail und Telefon möglich und werden unverschlüsselt übertragen.

§13 Besondere Regelungen
Für Rollstuhlfahrer stehen gesondert ausgewiesene Rollstuhlstandplätze zur Verfügung. Anspruchsberechtigte werden gebeten, die Notwendigkeit von Rollstuhlstandplätzen bereits bei der Bestellung und vor dem Einlass in die Spielstätte an der Theaterkasse anzumelden.

§14 Anwendbares Recht / Erfüllungsort und Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
Es gilt deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, die sich zwischen KKV und Kunden aus der Geschäftsbeziehung ergeben, ist Dresden, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmungen tritt die für diesen Fall bestehende branchenübliche Bestimmung, bei Fehlen einer zulässigen branchenüblichen die entsprechende gesetzliche Bestimmung.

§15 Inkrafttreten
Diese Geschäftsbedingungen treten am 01.04.2007 in Kraft und gelten für die ab dem 01. April 2007 stattfindenden Veranstaltungen.
Dresden, den 01.04.2007
Dipl.-Ing. (FH) Pat.-Ing. Ingo Weißfloh
Vorstandsvorsitzender
Kunst- und Kulturverein Schloss Schönfeld e.V. (kurz: KKV)

Letzte Aktualisierung am 19.03.2017.

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